Negative Online-Bewertungen entfernen
Sie sind von einer negativen Bewertung betroffen bei:
- Jameda und Sanego (Ärzte)
- Google (Allgemeine Nutzerbewertungen)
- Kununu (Arbeitgeber)
- Ebay und Amazon (Online-Händler)
- Yelp (Restaurants, Shopping u.a.)
- Holiday-Check (Hotel- und Reisebewertungen)
- anwalt.de (Rechtsanwälte)
Ich vertrete als Rechtsanwalt regelmäßig Betroffene, wenn es um die Löschung und Entfernung von negativen Online-Bewertungen geht. Sofern Sie der Auffassung sind, dass eine negative Bewertung zu Unrecht erfolgt ist, sollten Sie sich nicht mit der Möglichkeit eines „Gegenkommentars“ begnügen.
Ich kläre für Sie, ob und gegen wen ein Rechtsanspruch auf Löschung oder Änderung der Bewertung besteht. Hierbei prüfe ich, ob die Bewertung gegen die jeweiligen Portalrichtlinien verstößt und/oder ob das allgemeine (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Im Anschluss erläutere ich Ihnen Ihre Erfolgsaussichten und bespreche mit Ihnen gemeinsam die Handlungsoptionen.
Bestehen ausnahmsweise keine Erfolgsaussichten rechtlich gegen negative Bewertungen vorzugehen, kann sich ein konstruktiver und sachlicher Umgang mit der kritischen Rezension im Wege einer Kommentierung der Bewertung empfehlen. Bei der Formulierung eines solchen Kommentars bin ich Ihnen behilflich. Von einer eigenen übereilten und emotionalen Kommentierung der negativen Bewertung sollten Sie hingegen Abstand nehmen. Dies verhilft der negativen Bewertung nur zu weiterer Aktualität und Aufmerksamkeit und wirkt sich letztlich kontraproduktiv aus.
Im Verletzungsfall setze ich regelmäßig zunächst das Bewertungsportal oder den Betreiber der Suchmaschine über die Rechtsverletzung im Rahmen eines sog. „notice and take down“-Verfahrens in Kenntnis. Hieraus resultieren gewisse Prüfungs- und Reaktionspflichten des Portalbetreibers. Hierzu hat der Bundesgerichtshof ein Verfahren entwickelt, welches nachfolgend in einem Schaubild skizziert wird.
Verfahrensablauf PDF
Mit seinem Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – hat der BGH ferner die Rechte des Bewerteten deutlich gestärkt. Hiernach reicht grundsätzlich bereits die Rüge des Bewerteten, es liege keine Kundenbeziehung vor, aus, um Prüfungspflichten des Portalbetreibers auszulösen.
Sofern die Identität des Bewertenden bekannt ist und die Bewertung falsche oder ehrenrührige Äußerungen enthält, wird der Bewertende parallel im Rahmen einer kostenpflichtigen Abmahnung aufgefordert, die Bewertung zu unterlassen oder zu ändern. Bei schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen kommen zudem auch Geldentschädigungsansprüche in Betracht. Des Weiteren sind auch Schadensersatzansprüche in Form des entgangenen Gewinns denkbar. In der Praxis sind solche Ansprüche aber kaum durchsetzbar, weil die Kausalität zwischen der rechtsverletzenden Bewertung und dem entgangenen Gewinn regelmäßig nicht bewiesen werden kann.
Häufig kommt es bereits durch meine vorprozessuale anwaltliche Tätigkeit zu einer Löschung oder Änderung der Bewertung. Ich unterstütze Sie gerne bei der Abwehr negativer Bewertungen und schütze Ihren guten Ruf im Internet. Die Kostenfrage klären ich dabei mit Ihnen im Vorfeld. In vielen Fällen übernimmt Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für meine Tätigkeit. Zum Zwecke der Beweissicherung empfehlen ich Ihnen zudem, einen aktuellen Screen-Shot von der Bewertung zu machen und sich die genaue URL der Internetseite zu notieren.
Meine Leistungen:
- Transparente Klärung der Honorarfrage
- Rechtsverbindliche Prüfung Ihres Falles
- Besprechung der Handlungsoptionen
- Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Portal- oder Suchmaschinenbetreiber, den Bewertenden oder den Mitbewerber
- ggf. laufende Überwachung Ihrer Bewertungen
Rufen Sie einfach unter 0221 . 423 429 23 an oder schreiben Sie mir eine E-Mail an folgende Anschrift: kontakt@hoss.legal.
Die wichtigsten Fragen rund um das Thema Online-Bewertungen:
Nach der Rechtsprechung hat der Bewertete grundsätzlich keinen Anspruch auf vollständige Löschung seines Eintrages auf dem Bewertungsportal. Derjenige, der seine Leistungen öffentlich anbietet, muss sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch einer öffentlichen Kritik an seiner Leistung stellen (BGH, GRUR 2014, S. 1228 ff).
Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Portalbetreiber seine Stellung als „neutraler“ Informationsvermittler verlässt, weil z.B. zahlenden Portalkunden „verdeckte Vorteile“ eingeräumt werden (BGH,GRUR 2018, 636 ff). Die Portalbetreiber haben ihre Geschäftsmodelle dieser Entscheidung des BGH allerdings bereits weitestgehend angepasst.
Häufig agieren die Bewertenden bei negativen Bewertungen anonym. Die Betroffenen haben demgegenüber ein starkes Interesse daran, die Identität des Bewertenden in Erfahrung zu bringen.
Nach § 21 TDDSG dürfen Anbieter von Bewertungsplattformen im Einzelfall Auskunft über die bei ihnen vorhandenen Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte erforderlich ist. In diesem Umfang sind sie gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet. In der Praxis werden diese Auskünfte von den Portalbetreibern allerdings selten freiwillig erteilt, sondern müssen gerichtlich geltend gemacht werden.
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.3.2022 – 9 Wx 23/21, https://openjur.de/u/2392332.html; OLG Celle, ZD 2021, 211.
Für die Arbeitgeber-Bewertungsplattform kununu hat das OLG Hamburg zudem entschieden, dass dieses bei Zweifeln an der Echtheit einer Bewertung entweder den Klarnamen des Bewerters nennen oder die Bewertung löschen muss. Allerdings ist diese Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
OLG Hamburg, Beschluss vom 08.02.2024 – 7 W 11/24, https://jurpc.de/jurpc/show?id=20240026
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Online-Bewertungen sollten die wichtigsten Portale und auch Google-Bewertungen regelmäßig auf negative Bewertungen hin kontrolliert werden. Ein allgemeiner Prüfungsrhythmus lässt sich hierbei nicht aufstellen. Eine monatliche Kontrolle erscheint jedoch angemessen
Nein. Der Betreiber eines Bewertungsportals braucht die Bewertungen vor der Einstellung in sein Bewertungsportal grundsätzlich keiner inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Vielmehr beginnt seine Verantwortlichkeit erst dann, wenn er Kenntnis von einer konkreten Rechtsverletzung erlangt hat (BGH, ZUM-RD 2016, S. 355 ff; LG Hamburg, ZUM-RD 2018, S. 312 ff).
Der BGH hat für das Vorgehen gegen den Portalbetreiber auf Unterlassung der Verbreitung einer Bewertung und deren Löschung wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein eigenes Verfahren entwickelt (BGH, GRUR 2016, S. 855 ff. – www.jameda.de).
Um die Verantwortlichkeit des Portalbetreibers auszulösen, muss der Betroffene den Portalbetreiber zunächst über den konkreten Verstoß informieren. Der Hinweis auf die Rechtsverletzung wird in der Praxis regelmäßig mit einer Aufforderung an den Portalbetreiber verbunden, die beanstandete Bewertung innerhalb einer angemessenen Frist zu löschen („notice and take down“-Verfahren).
Stellt sich der bewertende Beitrag als Schmähkritik oder Formalbeleidigung dar, muss er sofort entfernt werden (BGH, NJW 2009, S. 2888 ff). An eine Schmähkritik sind nach der Rechtsprechung allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Eine Schmähkritik liegt erst dann vor, wenn es nicht mehr um die Auseinandersetzung mit der Sache geht, sondern offensichtlich die persönliche Herabsetzung und Diffamierung im Vordergrund steht (BVerfG, NJW 1995, S.3303 ff; BGH, GRUR 2016, S. 710 ff). Diese Voraussetzungen werden in den meisten Fällen nicht erfüllt sein. Selbst eine polemische, überspitzte oder ausfallende Kritik erfüllt noch nicht die Voraussetzungen einer Schmähkritik (BVerfG, NJW 2014, S. 3357 ff).
Ist der Bewertungsportalbetreiber mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen in Betracht kommt, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich.
Die Beanstandung muss dann an den Verfasser des potentiell verletzenden Inhalts weitergeleitet und diesem eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt werden. Bleibt eine Stellungnahme des Bewertenden aus oder ist die Stellungnahme unsubstantiiert, ist der Eintrag als rechtsverletzend einzustufen und zu löschen (BGH, GRUR 2016, S. 855 ff).
Behauptet der Bewertende hingegen substantiiert, dass der Inhalt der Äußerung nicht rechtsverletzend gewesen sei und folgen hieraus Zweifel an der Rechtswidrigkeit der Bewertung, wird seine Stellungnahme wiederum anonymisiert an den Bewerteten weitergeleitet. Der Bewertete muss dann Nachweise vorlegen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Sofern sich aus der Replik des Betroffenen eine Rechtsverletzung ergibt, ist der rechtsverletzende Eintrag sodann zu löschen.
Reagiert der Plattformbetreiber auf entsprechende Hinweise über Rechtsverletzungen nicht oder nicht gemäß dem oben beschriebenen Verfahren, kann er auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Grundsätzlich reicht nach der Rechtsprechung des BGH die Rüge des Bewerteten, es liege keine Kundebeziehung vor, aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Nach dem BGH gilt dies auch dann, wenn mit der Bewertung zugleich auch Angaben vorliegen, die für eine Kundenbeziehung sprechen. Denn der Bewertete kann auch anhand solcher Angaben nicht mit Sicherheit feststellen, ob tatsächlich eine Kundenbeziehung bestand. Mit seinem Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 hat der BGH die Rechte des Bewerteten daher deutlich gestärkt
Grundsätzlich nicht. Sofern der Plattformbetreiber die angegriffene Rechtsverletzung unverzüglich nach einem substantiierten Hinweis löscht, schuldet er weder die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung noch die Erstattung von Abmahnkosten (OLG Stuttgart, NJW-RR 2014, S.680 ff). Reagiert der Plattformbetreiber allerdings nicht gemäß dem oben dargestellten Beschwerdeverfahren, kann er formell abgemahnt und ein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden.
Anders sieht dies bei dem Bewertenden aus. Sofern der Bewertende bekannt ist, kann dieser im Falle einer rechtswidrigen Bewertung sofort kostenpflichtig abgemahnt werden.
Eine unmittelbare Haftung des Portalbetreibers als Täter oder unmittelbarer Störer ist die Ausnahme. Sie kommt nur für eigene Inhalte oder für fremde Inhalte in Betracht, die der Plattforminhaber sich zu eigen gemacht hat. In der Regel handelt es sich bei den Bewertungen jedoch um fremde Inhalte des Bewertenden.
Von einem Zu-Eigen-Machen ist nur dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichen Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, GRUR 2017, S. 844 ff). Bei einem Bewertungsportal werden diese Voraussetzungen im Regelfall allerdings nicht vorliegen.
Im Falle einer streitigen Auseinandersetzung über eine Bewertung kommt es darauf an, ob der Bewertung eine Meinungsäußerung oder eine Tatsachenbehauptung zugrundegelegen hat. Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird. Dazu muss jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in dem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 11.3.2013 – 1 U 7/12).
Wie bereits oben dargelegt, ist eine freie Meinungsäußerung grundsätzlich zulässig, solange die Grenze zur Schmähkritik oder Beleidigung nicht überschritten wird. Von einer Tatsachenbehauptung ist dagegen auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht.
Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist hingegen auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt. In der Praxis gestaltet sich Abgrenzung allerdings häufig schwierig.
Bei unwahren Tatsachenbehauptungen ist es grundsätzlich so, dass diese unzulässig sind. Zu berücksichtigen ist ferner, dass bei einer falschen Tatsachenbehauptung nicht nur diese zu unterlassen ist, sondern auch die Bewertung insgesamt. Insofern ist nicht nur die unwahre Tatsachenbehauptung, sondern auch diese Behauptung wiederspiegelnde und wiederholende Bewertung zu löschen (OLG München, Beschluss vom 17.10.2014 – 18 W 1933/14).
Werden in dem Begleittext zu der Bewertung falsche Tatsachen behauptet, sind daher nicht nur diese zu unterlassen, sondern auch die Gesamtbewertung insgesamt.
Diese Frage ist in der Rechtsprechung umstritten. Nach der Auffassung einiger Gerichte kann man auch gegen negative Sterne-Bewertungen ohne Kommentierung vorgehen. Denn auch mit einer Bewertung ist zumindest die Tatsachenbehauptung verknüpft, dass ein geschäftlicher Kontakt stattgefunden hat. Bestreitet der Bewertete den Kontakt, ist der Portalbetreiber gezwungen, Nachweise beim Bewertenden einzuholen.
Werden diese Nachweise nicht zur Verfügung gestellt, so ist der Portalbetreiber auch bei bloßen Bewertungen ohne Kommentar zur Löschung verpflichtet (LG Frankfurt, Urteil vom 13.09.2018 – 2 03 O 123/17; LG Lübeck, Urteil vom 13.06.2018 – 9 O 59/17; LG Hamburg, Urteil vom 12.01.2018– 324 O 63/17; anderer Ansicht: LG Augsburg, Urteil vom 17.07.2017 – 0 22 U 560/17).
Im Falle von negativen Bewertungen von Mitbewerbern greift neben dem (Unternehmens-) Persönlichkeitsrecht regelmäßig auch das Wettbewerbsrecht (UWG). Das Problem in der Praxis ist jedoch, dass sich häufig nicht nachweisen lassen wird, dass der Konkurrent für die negativen Bewertungen verantwortlich gewesen ist. In Einzelfällen kann der Beweis jedoch gelingen, wie zuletzt bei einem Zahnarzt geschehen, der durch einen „Kollegen“ mit negativen Fake-Bewertungen überzogen wurde (OLG Stuttgart, Urteil vom 13.2.2019 – 4 U 239/18).
Nein. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist nicht zwingend erforderlich. Dem Portalbetreiber sollte die konkrete Internetseite (URL) und der beanstandete Verstoß genau mitgeteilt werden, damit die Prüfungspflicht des Portalbetreibers überhaupt ausgelöst wird. Einige Portalbetreiber stellen Online-Systeme zu Verfügung, mit denen der Betroffene die beanstandete Rechtsverletzung selbst melden kann.
Unsere Erfahrung zeigt jedoch, dass eine vorherige anwaltliche Prüfung der Bewertung sinnvoll ist. Die anwaltliche Löschungsaufforderung ist häufig effektiver als ein „do it yourself“-Versuch.
Die Löschung einer negativen Online-Bewertung kann sich mitunter langwierig gestalten. Letztlich hängt die Zeitdauer vom Portalbetreiber sowie dem konkreten Löschungsbegehren ab. In der Regel dauert es zwischen 2-4 Wochen. Die beanstandeten Bewertungen werden von einigen Portalbetreibern während des Prüfprozesses zunächst offline gestellt. Gibt der Bewertende eine Stellungnahme zu der beanstandeten Bewertung ab, dauert es häufig auch länger.
Nach unseren Erfahrungen übernehmen die Rechtsschutzversicherungen häufig die Anwaltskosten. Letztlich kommt es aber immer auf den individuellen Sachverhalt und den konkreten Versicherungsvertrag an. Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten nicht übernehmen, kann ggf. auch eine Honorarpauschale vereinbart werden.